kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
74
=S=> BGB 1442 Die Vorschrift des § 1441 Nr . 2 , 3 gilt nicht , wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . Die Vorschrift gilt auch dann nicht , wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen .