kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
91
=S=> BGB 1440 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit , die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht , der das Gesamtgut nicht verwaltet . Das Gesamtgut haftet jedoch , wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört , das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt , oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen .