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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1439 Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten , die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen , wenn der Ehegatte , der Erbe ist , das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt ; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses .