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=S=> BGB 1438. 1 Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft , das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird , nur dann , wenn der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist .
=S=> BGB 1438. 2 Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist .
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