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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1437. 1 Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten , der das Gesamtgut verwaltet , und , soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt , auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen ( Gesamtgutsverbindlichkeiten ) .
=S=> BGB 1437. 2 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten , die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind , auch persönlich als Gesamtschuldner . Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft , wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen .