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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1430 Verweigert der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft , das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss , aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann , so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen .