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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1428 Verfügt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht , so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen ; der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , braucht hierzu nicht mitzuwirken .