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=S=> BGB 1426 Ist ein Rechtsgeschäft , das nach den §§ 1423 , 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann , zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich , so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
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