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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1425. 1 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken ; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen , Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken , so kann er dieses Versprechen nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt . Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen , das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht .
=S=> BGB 1425. 2 Ausgenommen sind Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird .