kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
55
=S=> BGB 1424 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen ; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten . Dasselbe gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört .