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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1423 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten , über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen . Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet , so kann er die Verpflichtung nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt .