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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1421 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag , durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren , bestimmen , ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird . Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber , so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich . Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau