kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
67
=S=> BGB 1419. 1 Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen , die zum Gesamtgut gehören ; er ist nicht berechtigt , Teilung zu verlangen .
=S=> BGB 1419. 2 Gegen eine Forderung , die zum Gesamtgut gehört , kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen , deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann .