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=S=> BGB 1416. 1 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten ( Gesamtgut ) . Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen , das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt .
=S=> BGB 1416. 2 Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich ; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden .
=S=> BGB 1416. 3 Wird ein Recht gemeinschaftlich , das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann , so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen , dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke . Entsprechendes gilt , wenn ein Recht gemeinschaftlich wird , das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist .
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