kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
58

=U5= §1414 -- § 1414 Eintritt der Gütertrennung

-- =S=> BGB 1414 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf , so tritt Gütertrennung ein , falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt . Das Gleiche gilt , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird .