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=U5= §1414 -- § 1414 Eintritt der Gütertrennung
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=S=> BGB 1414 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf , so tritt Gütertrennung ein , falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt . Das Gleiche gilt , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird .
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