495
=U5= §1408 -- § 1408 Ehevertrag , Vertragsfreiheit
--
=S=> BGB 1408. 1 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag ( Ehevertrag ) regeln , insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern .
=S=> BGB 1408. 2 Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich , so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden .
=U5= §1409 -- § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
--
=S=> BGB 1409 Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden .
=U5= §1410 -- § 1410 Form
--
=S=> BGB 1410 Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden .
=U5= §1411 -- § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
--
=S=> BGB 1411. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen . Dies gilt auch für einen Betreuten , soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen .
=S=> BGB 1411. 2 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag ; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=U5= §1412 -- § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
--
=S=> BGB 1412. 1 Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert , so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft , das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist , nur herleiten , wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde ; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil , das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist , sind nur zulässig , wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als der Rechtsstreit anhängig wurde .
=S=> BGB 1412. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern .
=U5= §1413 -- § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
--
=S=> BGB 1413 Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten , so kann das Recht , die Überlassung jederzeit zu widerrufen , nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden ; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig .
|