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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1413 Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten , so kann das Recht , die Überlassung jederzeit zu widerrufen , nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden ; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig .