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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1408. 1 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag ( Ehevertrag ) regeln , insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern .
=S=> BGB 1408. 2 Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich , so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden .