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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1384 Wird die Ehe geschieden , so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags .