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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1383. 1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen , dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat , wenn dies erforderlich ist , um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden , und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann ; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen , der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird .
=S=> BGB 1383. 2 Der Gläubiger muss die Gegenstände , deren Übertragung er begehrt , in dem Antrag bezeichnen .
=S=> BGB 1383. 3 § 1382 Abs . 5 gilt entsprechend .