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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1382. 1 Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung , soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird , wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde . Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen , wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde .
=S=> BGB 1382. 2 Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen .
=S=> BGB 1382. 3 Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen , dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat .
=S=> BGB 1382. 4 Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen .
=S=> BGB 1382. 5 Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird , kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen .
=S=> BGB 1382. 6 Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern , wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben .