kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
71
=S=> BGB 1381. 1 Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern , soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1381. 2 Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen , wenn der Ehegatte , der den geringeren Zugewinn erzielt hat , längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat .