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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1377. 1 Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt , so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet , dass das Verzeichnis richtig ist .
=S=> BGB 1377. 2 Jeder Ehegatte kann verlangen , dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt . Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden . Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
=S=> BGB 1377. 3 Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist , wird vermutet , dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt .