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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1369. 1 Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1369. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist , eine Erklärung abzugeben .
=S=> BGB 1369. 3 Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend .