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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1368 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen , so ist auch der andere Ehegatte berechtigt , die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen .