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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1365. 1 Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten , über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen . Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet , so kann er die Verpflichtung nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1365. 2 Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung , so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .