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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1363. 1 Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft , wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren .
=S=> BGB 1363. 2 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ; dies gilt auch für Vermögen , das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt . Der Zugewinn , den die Ehegatten in der Ehe erzielen , wird jedoch ausgeglichen , wenn die Zugewinngemeinschaft endet .