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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1308. 1 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen , deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist . Dies gilt nicht , wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist .
=S=> BGB 1308. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist . Die Befreiung soll versagt werden , wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen .