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=S=> BGB 1202. 1 Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate , wenn nicht ein anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 1202. 2 Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig , dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann .
=S=> BGB 1202. 3 Hat der Eigentümer gekündigt , so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen .
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