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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1201. 1 Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu .
=S=> BGB 1201. 2 Dem Gläubiger kann das Recht , die Ablösung zu verlangen , nicht eingeräumt werden . Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt , die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen .