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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1199. 1 Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden , dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist ( Rentenschuld ) .
=S=> BGB 1199. 2 Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden , durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann . Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden .