kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
58
=S=> BGB 1197. 1 Ist der Eigentümer der Gläubiger , so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben .
=S=> BGB 1197. 2 Zinsen gebühren dem Eigentümer nur , wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist , und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung .