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=S=> BGB 1197. 1 Ist der Eigentümer der Gläubiger , so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben .
=S=> BGB 1197. 2 Zinsen gebühren dem Eigentümer nur , wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist , und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung .
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