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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1196. 3 Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person , die eintreten , nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat .