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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1192. 1 Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung , soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt , dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt .
=S=> BGB 1192. 1a Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ( Sicherungsgrundschuld ) , können Einreden , die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben , auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden ; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung . Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt .
=S=> BGB 1192. 2 Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung .