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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1088. 1 Die Gläubiger des Bestellers , deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren , können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen . Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen , die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden , wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist .
=S=> BGB 1088. 2 Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden .
=S=> BGB 1088. 3 Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet . Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen , wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt .