48
=S=> BGB 1085 Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden , dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt . Soweit der Nießbrauch bestellt ist , gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
|