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=S=> BGB 1078 Ist die Forderung fällig , so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet , zur Einziehung mitzuwirken . Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab , so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist .
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