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=S=> BGB 1077. 1 Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen . Jeder von beiden kann verlangen , dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird ; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern .
=S=> BGB 1077. 2 Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen . Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam , wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird .
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