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=S=> BGB 1075. 1 Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand .
=S=> BGB 1075. 2 Werden verbrauchbare Sachen geleistet , so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum ; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung .
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