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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1074 Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und , wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt , zur Kündigung berechtigt . Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen . Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt .