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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1071. 1 Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich . Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1071. 2 Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts , sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt .