110
=S=> BGB 1070. 1 Ist ein Recht , kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann , Gegenstand des Nießbrauchs , so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung , welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten .
=S=> BGB 1070. 2 Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen , so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam , wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird . Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung .
|