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BGB Buch 3 Sachenrecht
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44
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BGB 1069. 1 Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften .
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BGB 1069. 2 An einem Recht , das nicht übertragbar ist , kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden .