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=S=> BGB 1068. 1 Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein .
=S=> BGB 1068. 2 Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung , soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt .
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