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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1067. 1 Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs , so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen ; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen , den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten . Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
=S=> BGB 1067. 2 Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen , wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist .