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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1066. 1 Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers , so übt der Nießbraucher die Rechte aus , die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben .
=S=> BGB 1066. 2 Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden .
=S=> BGB 1066. 3 Wird die Gemeinschaft aufgehoben , so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen , welche an die Stelle des Anteils treten .