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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1064 Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller , dass er den Nießbrauch aufgebe .