48
=S=> BGB 1063. 1 Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt , wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft .
=S=> BGB 1063. 2 Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen , soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat .
|