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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1058 Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer , es sei denn , dass der Nießbraucher weiß , dass der Besteller nicht Eigentümer ist .