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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1056. 1 Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet , so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 , 566a , 566b Abs . 1 und der §§ 566c bis 566e , 567b entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1056. 2 Der Eigentümer ist berechtigt , das Miet - oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen . Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch , so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig , zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde .
=S=> BGB 1056. 3 Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt , den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern , ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache . Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen .